Strafrecht

Strafverteidigung

Strafverteidigung ist unsere Profession und Leidenschaft. Neben der Beratung bzw. Vertretung im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht beraten und verteidigen wir in ausgewählten Bereichen des Allgemeinen Strafrechts (zB Körperverletzung, Diebstahl, Raub, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Brandstiftung usw.), im Betäubungsmittelstrafrecht sowie im Jugendstrafrecht. Wir stehen Ihnen als Präventivberater, Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger zur Seite.

Beratung und Verteidigung im Strafrecht

Als Rechtsanwälte und Strafverteidiger bieten wir bundesweite Beratung und Verteidigung bei Sachverhalten mit strafrechtlichen bzw. bußgeldrechtlichen Bezügen. Zu den typischen Beratungsleistungen gehören: Strafrechtliche Präventivberatung, Einsicht in die Ermittlungsakten und sonstigen Verfahrensakten, Begleitung bei Vernehmungen als Zeuge oder Beschuldigter, eigene Verteidigerermittlungen und Befragungen, Fertigung von Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren und Zwischenverfahren, Begleitung von Durchsuchungen, Erstellung von Rechtsgutachten, Verteidigung bei vorläufiger Festnahme bzw. Untersuchungshaft, Verhandlungsführung mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und sonstigen Behörden, Strafverteidigung vor Gericht, Verteidigung in der Rechtsmittelinstanz, Verfassungsbeschwerde in Strafsachen.

Vorläufige Festnahme

In Eilfällen sind die Staatsanwaltschaft (StA) und die Beamten des Polizeidienstes zur Festnahme befugt. Dies betrifft insbesondere die Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen, wenn er der Flucht verdächtig ist. Liegen Gefahr im Verzug sowie die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, sind die Staatsanwaltschaft und Polizei ebenfalls zur Festnahme berechtigt.

Solche, nicht durch den Richter angeordnete Festnahmen sind jedoch nur als vorläufige Maßnahme zulässig. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Auch ist der Festgenommene unverzüglich nach der Festnahme über seine umfassenden Rechte zu belehren. Für Delikte mit geringer Straferwartung (Bagatelldelikte) existieren Sonderregelungen.

Sollte noch kein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl vorliegen, ist der Festgenommene unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der vorläufigen Festnahme dem zuständigen Gericht vorzuführen. Dieses erlässt dann entweder einen Haftbefehl oder ordnet die Freilassung des Festgenommenen an. Die Verteidigung durch einen Strafverteidiger ist bereits in diesem frühen Stadium dringend geboten, da hier entscheidende Weichen für das gesamte Verfahren gestellt werden können (präjudizielle Wirkung).

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist der einschneidendste Eingriff des Staates in die Freiheit, das Leben eines Menschen. Sie ist, wie ein ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einmal formulierte, „Freiheitsberaubung an einem Unschuldigen“. Dies ist nach unserer Rechtsordnung als ultima ratio bei überwiegenden Belangen der Allgemeinheit zulässig. Mit der Untersuchungshaft hält der Staat ein verführerisches Machtinstrument in den Händen. Aus diesem Grund wird sie auch als „Seismograph für das rechtpolitische Klima eines Landes“ angesehen.

Zweck der Untersuchungshaft ist ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die Untersuchungshaft nur dann angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatschwere, Wiederholungsgefahr) vorliegt, die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und zu der erwarteten Strafe nicht außer Verhältnis steht und die Dauer der Inhaftierung und der Existenz des Haftbefehls nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen.

Ferner darf die Untersuchungshaft nicht missbraucht werden, um den Verhafteten beispielsweise zu veranlassen, von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch zu machen, ihn zu einem Geständnis zu bewegen oder um allgemein die Ermittlungen zu erleichtern. Praxiserfahrungen im Bereich der Verteidigung bei Untersuchungshaft zeigen allerdings, dass nicht selten solche – sog. apokryphen – Haftgründe hinter den zulässigen Gründen stehen, mit deren Hilfe die eigentliche Motivation zur Inhaftierung verdeckt werden soll.

Der Vollzug der Untersuchungshaft über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann zulässig, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Ist die Untersuchungshaft bereits sechs Monate vollzogen worden, ohne dass ein – erstinstanzliches – Urteil ergangen ist oder zumindest mit der Hauptverhandlung begonnen wurde, findet durch das Oberlandesgericht (OLG) bzw. den Bundesgerichtshof (BGH) eine Haftprüfung statt. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen. Hierauf sollte sich ein Beschuldigter jedoch nicht verlassen, wenngleich die Gerichte diese Frist in aller Regel beachten.

Unsere Rechtsordnung kennt unterschiedliche Möglichkeiten, gegen einen Haftbefehl vorzugehen. Hierzu gehören insbesondere die Haftprüfung und die (Haft-)Beschwerde. Allen Rechtsbehelfen gemeinsam ist das Ziel, mit ihnen die Aufhebung oder zumindest die Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen. Darüber hinaus ist es möglich, eine nachträgliche Überprüfung der Haftanordnung und/oder ihres Vollzuges anzustrengen, um eine Kompensation für den rechtswidrigen Eingriff erreichen zu können. Ist der Rechtsweg ausgeschöpft, steht zudem die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung. Ihr Strafverteidiger prüft auf Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Dimensionen Ihres Einzelfalls gemeinsam mit Ihnen, welches Vorgehen sinnvoll ist.

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